Statuten

 

FREUNDES- und GÖNNERKREIS Haus St. Martin, 3531 Oberthal

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „FREUNDES- und GÖNNERKREIS, Haus St. Martin, Oberthal“ (nachstehend Haus St. Martin genannt), besteht ein Verein nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch unter Artikel 60 ff. Der Sitz befindet sich in Oberthal.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein ist gemeinnützig. Er bezweckt die Unterstützung der Arbeit und der Bestrebungen des Hauses St. Martin in Oberthal. Er fördert den gegenseitigen Kontakt zwischen dem Heimleitungskollegium einerseits und allen sich am Wohlergehen dieses Heims Interessierten sowie den Gönnerinnen und Gönnern anderseits.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen offen, die den in Artikel 2 umschriebenen Zweck unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Einzahlung des Jahresbeitrags.

a) Mitglieder

    Zur Hauptversammlung eingeladen, Stimmrecht, jährlicher Mitgliederbeitrag

b) Gönnerinnen und Gönner

    Zur Hauptversammlung eingeladen, kein Stimmrecht, freier Gönnerbeitrag

 

Art. 4 Austritt/Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt auf das Ende des Rechnungsjahres. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand.

 

Art. 5 Organe

a) Die Hauptversammlung

b) Die Rechnungsprüfung

c) Der Vorstand

 

Art. 6 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie tritt jährlich wenigstens einmal innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zusammen und ist ausserdem einzuberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar. Die Hauptversammlung muss vier Wochen vor Versammlungstermin durch Zustellung einer Traktandenliste angekündigt werden. Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung an den Vorstand gerichtet werden.

 

Art. 7 Befugnisse der Hauptversammlung

a) Genehmigung des Protokolls

b) Abnahme des jährlichen Tätigkeitsberichts des Präsidiums

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge und des Budgets

e) Neuwahl oder Bestätigung des Präsidiums, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Mitglieder

    der Rechnungsprüfung

f)  Änderung und Festsetzung der Statuten

g) Beschlussfassung über alle andern Geschäfte und Anträge

h) Auflösung des Vereins

 

Art. 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird alle vier Jahre neu gewählt. Er besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, der Sekretariats- und der Kassaführung sowie mindestens einem Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung. Die wichtigsten Aufgaben des Vorstands sind:

a) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Ausführung ihrer Beschlüsse

b) Führung des Rechnungswesens

c) Führung der Mitgliederkontrolle

d) Beratung und Durchführung der Massnahmen zur Erreichung des unter Artikel 2 genannten

    Zwecks

e) Schaffung einer Verbindung zum "Gemeinnützigen Verein Haus St. Martin" durch Abordnung

    mindestens eines Vorstandsmitglieds an die Vorstandssitzung des erwähnten Vereins.

f) Jährliche Berichterstattung über die Vereins- und Vorstandstätigkeit. Der Vorstand ist

    beschlussfähig, wenn mindesten zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die

    jährliche Ausgabenkompetenz des Vorstands beträgt Fr. 500.00. Für die Verbindlichkeiten des

    Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist

    ausgeschlossen.

 

Art. 9 Die Rechnungsprüfung

Die ordentliche Hauptversammlung wählt auf vier Jahre zwei Mitglieder der Rechnungsprüfung. Diese überprüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand zu Handen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht.

 

Art. 10 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen sind alle Mitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt.

Ausnahmen

- An der Hauptversammlung anwesende Eltern eines/einer Betreuten sind pro Person mit einer

  Stimme stimmberechtigt.

- Artikel 3 Absatz b

Abstimmungen

Für den Entscheid gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

Wahlen

Im ersten Wahlgang gilt das absolute, in den weiteren das relative Mehr. Die Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen; durch Mehrheitsbeschluss kann eine geheime Abstimmung verlangt werden.

 

Art. 11 Statutenrevision

Die Statuten können an jeder Hauptversammlung revidiert werden. Voraussetzung ist, dass sich zwei Drittel der an der Versammlung Stimmenden dafür aussprechen.

 

Art. 12 Vereinsauflösung

Eine allfällige Auflösung beschliesst die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder.

Der Antrag muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden und bedarf zu seiner Genehmigung der Annahme durch zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei einer Auflösung geht das Vereinsvermögen an den Gemeinnützigen Verein Haus St. Martin über. Es muss sich dabei um eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz handeln.

 

Art. 13 Inkraftsetzung

Gründungsversammlung vom 19. April 1975

Bereinigt und genehmigt am 2. Juli 1988

Bereinigt und genehmigt am 10. Mai 1997

Statutenänderungen in den Artikeln 3, 7 und 9 genehmigt an der Hauptversammlung

vom 15. Mai 1999.

Statutenänderungen in den Artikeln 1, 2, 8 und 11 genehmigt an der Hauptversammlung

vom 15. Mai 2004 (Namensänderung).

Statutenänderungen in den Artikeln 2 und 12 genehmigt an der Hauptversammlung

vom 16. Mai 2009 (Gemeinnützigkeit/Steuerbefreiung).

 

 

FREUNDES- und GÖNNERKREIS, Haus St. Martin, Oberthal

 

Die Präsidentin

sig. Ursula Jenzer-Beer